Ehescheidung (Teilurteil im Scheidungspunkt) | Eherecht
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Teilurteil vom 7. Mai 2020 des Bezirksgerichts March sei auf- zuheben und das vor dem Bezirksgericht March gestellte Rechts- begehren, welches wie folgt lautet: “Es sei über den Scheidungs- punkt ein Teilurteil zu fällen und in Gutheissung des Rechtsbegeh- rens 1 der Klage, die Ehe sofort zu scheiden“ sei vollumfänglich abzuweisen.
Kantonsgericht Schwyz 3
E. 2 Eventualiter sei das Teilurteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3 Nachdem die Vorinstanz sowohl eine getrennte als auch eine gemein- same Anhörung durchführte und auch der Berufungsführer schliesslich seinen Scheidungswillen erklärte, ist die Scheidung liquid und der Scheidungsgrund nach Art. 112 Abs. 1 ZGB erfüllt (vgl. ZK1 2019 3 vom 1. Oktober 2019, E. 1.e; Vi-act. 134; Vi-act. 136, S. 2 ff. und 18 f.). Ebenso fand eine Hauptver- handlung bezüglich des Teilurteils im Scheidungspunkt statt, weshalb sich der Sachverhalt nunmehr als spruchreif erweist (vgl. ZK1 2019 3 vom 1. Oktober 2019, E. 1.g; Vi-act. 130 und 136).
E. 4 Der Berufungsführer wirft der Vorinstanz Willkür vor und rügt die vorge- nommene Interessenabwägung, wonach der Einzelrichter mehrere schutz- würdige Interessen der Berufungsgegnerin feststellte (laufendes Strafverfah- ren mit schweren Vorwürfen, voraussichtlich lange Dauer des Scheidungsver- fahrens, erbrechtliche Aspekte und Absicht einer Wiederverheiratung) und demgegenüber kein schutzwürdiges Interesse des Berufungsführers erkannte.
a) Der Berufungsführer macht geltend, die Abtrennung des Scheidungs- punktes habe das Bezirksgericht March im Wesentlichen nur mit dem angebli- chen neuen Partner der Berufungsgegnerin und einer möglichen Heirat be- gründet, was er jedoch stets bestritten habe. Die Berufungsgegnerin habe dazu auch keine Beweismittel angeboten, weshalb es an einem genügenden
Kantonsgericht Schwyz 5 Interesse fehle, zumal der Scheidungsprozess auch erst gut drei Jahre daue- re. Im Übrigen könne gestützt auf Art. 12 EMRK durch die Nicht-Abtrennung des Scheidungspunktes höchstens ein befristetes Eheverbot für die Beru- fungsgegnerin abgeleitet werden, was jedoch nicht per se unzulässig sei (KG- act. 1, Rz. 5 und 10). aa) Inwiefern die Vorinstanz das Argument einer neuen Partnerschaft und der Möglichkeit einer Heirat als einziges, wesentliches bzw. überwiegendes Interesse berücksichtigte, ist nicht ersichtlich. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Vorinstanz lediglich kurz auf das Recht auf Wiederver- heiratung einging und sogleich ausführte, die Absicht einer neuen Heirat sei gemäss Bundesgericht keine zwingende Voraussetzung für ein Teilurteil im Scheidungspunkt und nur als ein Argument in der Interessenabwägung zu berücksichtigen (angef. Urteil, E. 3.2, S. 11). Zudem erläuterte die Vorinstanz
– weit ausführlicher – weitere Interessen der Berufungsgegnerin (vgl. E. 4 vor- stehend), welche sie als schützenswert erachtete (vgl. angef. Urteil, E. 3.2, S. 8-11). Folglich berücksichtige die Vorinstanz zwar die Wiederverheira- tungsabsicht, allerdings keineswegs als wesentliches oder einziges Element. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführte, stellt die Absicht auf Heirat eine innere Tatsache dar, welche kaum direkt beweisbar ist (vgl. angef. Urteil, E. 3.2, S. 11). Gemäss Bundesgericht ist Art. 12 EMRK in die Interessenabwägung mitein- zubeziehen und kann in Kombination mit weiteren Interessen eine Abtrennung des Scheidungspunktes rechtfertigen (vgl. BGer, Urteil 5A_426/2018 vom
15. November 2018, E. 3.3.1 ff.). Insofern berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht die wenn auch vage Absicht einer Wiederverheiratung. bb) Es trifft zwar zu, dass das Scheidungsverfahren (erst, aber immerhin) seit drei Jahren hängig ist (Vi-act. 1, wonach die Berufungsgegnerin die Scheidungsklage am 22. März 2017 einreichte). Gemäss Bundesgericht ist
Kantonsgericht Schwyz 6 jedoch nicht nur die bisherige Dauer des Scheidungsverfahrens, sondern ebenso die voraussichtliche weitere Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 298, E. 7.2.3). In Anlehnung an diese Rechtsprechung erwog die Vorinstanz die in den drei Jahren bislang erfolgten Verfahrensschritte und stellte eine Prognose der voraussichtlichen Verfahrensdauer auf (angef. Urteil, E. 3.2, S. 8 f.). Sie zeigte auf, dass das Prozessthema vorläufig auf die Aus- kunfts- und Herausgabebegehren der Berufungsgegnerin beschränkt wurde (vgl. Vi-act. 35), diesbezüglich mittlerweile ein doppelter Schriftenwechsel stattfand (vgl. Vi-act. 146) und sie eine Hauptverhandlung angesetzt hat (vgl. Vi-act. 156). Erst danach werde überhaupt erst eine Klageantwort zur eigentlichen Scheidung erfolgen können (vgl. angef. Urteil, E. 3.2, S. 9). Ins- gesamt zog die Vorinstanz deshalb zutreffend den Schluss, aufgrund der Komplexität, insbesondere bezüglich der vermögensrechtlichen Ansprüche, und der bisherigen Verfahrensdauer sei mit einem überdurchschnittlich langen Scheidungsverfahrens zu rechnen (vgl. angef. Urteil, E. 3.2, S. 9). Der Beru- fungsführer behauptete denn auch selber nicht, die vorinstanzlichen Erwä- gungen zur voraussichtlichen Verfahrensdauer seien falsch bzw. es sei ein rascher Abschluss des Scheidungsverfahrens zu erwarten.
b) Der Berufungsführer bringt weiter vor, seine Einwilligung in die Schei- dung ergebe ebenfalls keinen genügenden Grund für eine Abtrennung des Scheidungspunktes, weil ansonsten jedermann eine solche Abtrennung vor- nehmen könnte und dies Art. 278 ZPO widerspreche. Die Berufungsgegnerin hätte auch eine Abtrennung der aufwendigen güterrechtlichen Auseinander- setzung verlangen können (KG-act. 1, Rz. 6). aa) Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz allein die Einwilligung in die Scheidung als genügenden Grund für ein Teilurteil im Scheidungspunkt erach- tete, geschweige denn dies überhaupt im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte. Vielmehr nahm sie in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Abwägung der Interessen vor, weil der Berufungsführer
Kantonsgericht Schwyz 7 zwar grundsätzlich in eine Scheidung einwilligte, sich aber einem Teilurteil im Scheidungspunkt widersetzte. Sodann ist nicht ersichtlich, welchen Zusam- menhang der vom Berufungsführer angerufene Art. 278 ZPO („Persönliches Erscheinen“) mit der gerügten Interessensabwägung aufweisen soll. bb) Es trifft zwar zu, dass die Berufungsgegnerin auch eine Abtrennung der güterrechtlichen Auseinandersetzung (vgl. Art. 283 Abs. 1 ZPO) hätte verlan- gen können. Der Berufungsführer legt aber nicht dar, weshalb dies relevant sein soll, zumal die Berufungsgegnerin stattdessen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 2) einen Antrag auf Abtrennung des Scheidungspunktes stellte. Der Berufungsführer anerkennt vielmehr selbst, dass das Güterrecht aufwendig ist, was für ein voraussichtlich langes Scheidungsverfahren spricht (vgl. E. 4.a.bb vorstehend).
c) Weiter führt der Berufungsführer aus, das Gericht nenne kein einziges Dokument, aus dem sich aufgrund des laufenden Strafverfahrens ein Interes- se an der Abtrennung ergebe. Es sei von falschen Beschuldigungen auszuge- hen, die kein ausreichendes Interesse darlegen würden. Entscheidend sei, ob er vom Strafgericht freigesprochen werde oder nicht (KG-act. 1, Rz. 7 f.). Entgegen der Ansicht des Berufungsführers nahm die Vorinstanz Bezug auf die Verfügung vom 7. Juni 2019, in welcher die Staatsanwaltschaft den Ab- schluss der Untersuchung und die Anklageerhebungsabsicht in diversen Sachverhalten mitteilte (vgl. angef. Urteil, E. 3.2, S. 10; Beilage zu Vi- act. 115). Sodann verwies der Einzelrichter auf einen Polizeibericht und er- wähnte, wenn auch ohne direkte Angabe des Dokuments, diverse erfolgte Beschlagnahmen, welche dem Berufungsführer bekannt sein dürften (an- gef. Urteil, E. 3.2, S. 9 f.). Aus diesen Aktenstücken ergibt sich, dass ein Straf- verfahren gegen den Berufungsführer hängig ist, in welchem schwere Vorwür- fe untersucht werden und die Berufungsgegnerin als potenzielle Geschädigte und Privatklägerin auftritt. Im Weiteren geht daraus die beabsichtigte
Kantonsgericht Schwyz 8 bzw. inzwischen erfolgte Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft hervor (vgl. KG-act. 7, Rz. 16; Beilage zu Vi-act. 115; Vi-act. 144), was gegen völlig haltlose Behauptungen und Beschuldigungen seitens der Berufungsgegnerin spricht. Im Übrigen nimmt die Vorinstanz nicht an, die Vorwürfe seien wahr. Vielmehr legt sie zutreffend dar, dass es der Berufungsgegnerin unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgrund der Schwere der Vorwürfe, ihrer Rolle als Geschädigte und Privatklägerin sowie der damit einhergehenden emotio- nalen Belastung nicht mehr zumutbar sei, weiterhin mit dem Berufungsführer verheiratet zu sein.
d) Schliesslich moniert der Berufungsführer, eine Interessensabwägung führe dazu, dass der Berufungsgegnerin zugemutet werden könne, einstwei- len noch mit ihm verheiratet zu sein (KG-act. 1, Rz. 9). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.a-c), erachtete die Vorinstanz zu Recht mehrere schützenswerte Interessen der Berufungsgegnerin an einem Teilur- teil im Scheidungspunkt. Demgegenüber machte der Berufungsführer im erst- instanzlichen Verfahren geltend, er strebe eine Gesamtlösung an, welche nur zusammen mit dem Scheidungspunkt erreicht werden könne. Sodann sei das Scheidungsverfahren noch nicht lange hängig und eine Versöhnung nicht ausgeschlossen (vgl. Vi-act. 53 und 59). Die Vorinstanz erwog dagegen zu- treffend, eine Gesamtlösung sei auch bei einem Teilurteil im Scheidungspunkt nicht ausgeschlossen (angef. Urteil, E. 3.2, S. 8). Im Weiteren habe die Beru- fungsgegnerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auf keinen Fall eine Wie- dervereinigung in Betracht ziehe (angef. Urteil, E. 3.2, S. 10). Sodann sei nicht mit einem raschen Scheidungsverfahren zu rechnen (angef. Urteil, E. 3.2, S. 9; vgl. E. 4.a vorstehend). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Berufungs- führer nicht auseinander. Er vermag mithin seinerseits keine schutzwürdigen Interessen darzulegen, welche den aufgezeigten Interessen der Berufungs- gegnerin entgegenstehen würden. Die Interessenabwägung fällt folglich zu
Kantonsgericht Schwyz 9 Gunsten der Berufungsgegnerin aus, weshalb der Einzelrichter am Bezirksge- richt March den Scheidungspunkt zurecht abtrennte.
E. 5 Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Vorschriften des Gebührentarifs für Rechtsanwälte zu (Art. 96 ZPO; § 1 Abs. 2 GebTRA sowie § 81 Abs. 2 JG). Reicht eine Partei keine spezifi- zierte Kostennote ein, wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a GebTRA). Innerhalb des Tarifrah- mens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsa- che, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % des in § 9 Abs. 1 GebTRA für Ehesachen festgelegten Tarifrahmens von Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00, d.h. Fr. 200.00 bis Fr. 6‘000.00 (§ 11 GebTRA). Unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des zivilrechtlichen Statusentscheides für die Parteien, des Zeitaufwands für die Berufungsantwort und des Umstandes, dass die Berufungsgegnerin auf den Erkenntnissen des erstinstanzlichen Verfahrens aufbauen konnte, ist eine Par- teientschädigung von pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST; vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA) angemessen;-
Kantonsgericht Schwyz 10 erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 2‘500.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
- Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsver- fahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
- Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zi- vilsachen nach Art. 72 ff. BGG beim Bundesgericht in Lausanne einge- reicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 26. August 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 25. August 2020 ZK1 2020 26 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Cécile Annen. In Sachen A.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, betreffend Ehescheidung (Teilurteil im Scheidungspunkt) (Berufung gegen das Teilurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 7. Mai 2020, ZEO 2017 23);- hat die 1. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. A.________ (nachfolgend Berufungsführer) und C.________ (nachfol- gend Berufungsgegnerin) heirateten am ________ in E.________. Am
22. März 2017 reichte die Berufungsgegnerin beim Bezirksgericht March eine unbegründete Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB ein (Vi-act. 1). Während laufendem Verfahren beantragte die Berufungsgegnerin mit Eingabe vom 27. Juni 2018, es sei ein Teilurteil über den Scheidungspunkt zu fällen (Vi-act. 41). Mit Teilurteil vom 29. November 2018 schied der Einzelrichter am Bezirksgericht March die Ehe der Parteien und regelte die Kosten für den Tei- lentscheid (Vi-act. 77). Das Kantonsgericht Schwyz hiess eine dagegen erho- bene Berufung gut und wies die Sache zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens zurück (ZK1 2019 3 vom 1. Oktober 2019). Die Vorinstanz führte sodann am 4. Februar 2020 eine Hauptverhandlung so- wie eine getrennte Anhörung durch, in welcher der Berufungsführer seinen Scheidungswillen verneinte (Vi-act. 130). Nachdem der Berufungsführer seine Äusserung bezüglich des Scheidungswillens überdacht hatte, fand am 7. Fe- bruar 2020 eine weitere getrennte Anhörung statt, in welcher er seinen Willen zur Scheidung bekundete (vgl. Vi-act. 136, S. 18 f.). Anlässlich der gemein- samen Anhörung vom 3. März 2020 bestätigten beide Parteien ihren Schei- dungswillen (vgl. Vi-act. 136, S. 19). Mit Teilurteil vom 7. Mai 2020 schied das Bezirksgericht March die Ehe der Parteien, auferlegte die Kosten von Fr. 1‘800.00 für diesen Teilentscheid dem Berufungsführer und verpflichtete ihn, der Berufungsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.00 zu be- zahlen. Dagegen erhob der Berufungsführer am 8. Juni 2020 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1):
1. Das Teilurteil vom 7. Mai 2020 des Bezirksgerichts March sei auf- zuheben und das vor dem Bezirksgericht March gestellte Rechts- begehren, welches wie folgt lautet: “Es sei über den Scheidungs- punkt ein Teilurteil zu fällen und in Gutheissung des Rechtsbegeh- rens 1 der Klage, die Ehe sofort zu scheiden“ sei vollumfänglich abzuweisen.
Kantonsgericht Schwyz 3
2. Eventualiter sei das Teilurteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt von 7,7 %) zulasten der Berufungsbeklagten. Mit Berufungsantwort vom 30. Juni 2020 beantragte die Berufungsgegnerin, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beru- fungsführers vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (KG- act. 7).
2. Im Ehescheidungsverfahren gilt gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO der sog. Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils. Das Gericht hat demnach im Entscheid betreffend den Scheidungspunkt auch über die Nebenfolgen der Ehescheidung zu befinden. Ausnahmen bestehen für das Güterrecht, welches aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden kann (Art. 283 Abs. 2 ZPO) sowie in bestimmten Fällen für Ausgleichsansprüche aus der beruflichen Vorsorge (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Als weitere Ausnahme vom Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils ist nach neuester bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ein Teilentscheid im Scheidungspunkt nicht ausgeschlossen, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen oder das In- teresse des einen Ehegatten an einem Teilurteil das Interesse des anderen an einem gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen über- wiegt. Widersetzt sich ein Ehegatte der Ausfällung eines Teilentscheides im Scheidungspunkt, ist somit eine Abwägung der konkreten Interessen der Par- teien vorzunehmen (BGE 144 III 298, E. 6.4 und 7; BGer, Urteil 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 2.3). Das Bundesgericht führte zur Interessenabwägung aus, ein Teilurteil im Scheidungspunkt wirke sich weder auf die Auskunftspflicht des Ehegatten (Art. 170 ZGB), noch die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 120 Abs. 1 ZGB), den Ausgleich der beruflichen Vorsorge (Art. 122 ZGB), den nacheheli- chen Unterhalt (Art. 125 ZGB) oder die Elternrechte und -pflichten nach den
Kantonsgericht Schwyz 4 Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 133 Abs. 1 ZGB) aus (BGE 144 III 298, E. 7.1; BGer, Urteil 5A_426/2018 vom 15. No- vember 2018, E. 3.1). Zu berücksichtigen seien sodann das Recht auf Ehe im Sinne des Rechts auf Wiederverheiratung, die Liquidität des Scheidungsgrun- des, die Dauer des Scheidungsverfahrens (tatsächliche und noch zu erwar- tende Verfahrensdauer) und weitere relevante Umstände, wie z.B. das Erb- recht, Kinder aus einer neuen Beziehung oder das Alter der Parteien (vgl. BGE 144 III 298, E. 5-8; BGer, Urteil 5A_426/2018 vom 15. November 2018, E. 3.2 und 3.3).
3. Nachdem die Vorinstanz sowohl eine getrennte als auch eine gemein- same Anhörung durchführte und auch der Berufungsführer schliesslich seinen Scheidungswillen erklärte, ist die Scheidung liquid und der Scheidungsgrund nach Art. 112 Abs. 1 ZGB erfüllt (vgl. ZK1 2019 3 vom 1. Oktober 2019, E. 1.e; Vi-act. 134; Vi-act. 136, S. 2 ff. und 18 f.). Ebenso fand eine Hauptver- handlung bezüglich des Teilurteils im Scheidungspunkt statt, weshalb sich der Sachverhalt nunmehr als spruchreif erweist (vgl. ZK1 2019 3 vom 1. Oktober 2019, E. 1.g; Vi-act. 130 und 136).
4. Der Berufungsführer wirft der Vorinstanz Willkür vor und rügt die vorge- nommene Interessenabwägung, wonach der Einzelrichter mehrere schutz- würdige Interessen der Berufungsgegnerin feststellte (laufendes Strafverfah- ren mit schweren Vorwürfen, voraussichtlich lange Dauer des Scheidungsver- fahrens, erbrechtliche Aspekte und Absicht einer Wiederverheiratung) und demgegenüber kein schutzwürdiges Interesse des Berufungsführers erkannte.
a) Der Berufungsführer macht geltend, die Abtrennung des Scheidungs- punktes habe das Bezirksgericht March im Wesentlichen nur mit dem angebli- chen neuen Partner der Berufungsgegnerin und einer möglichen Heirat be- gründet, was er jedoch stets bestritten habe. Die Berufungsgegnerin habe dazu auch keine Beweismittel angeboten, weshalb es an einem genügenden
Kantonsgericht Schwyz 5 Interesse fehle, zumal der Scheidungsprozess auch erst gut drei Jahre daue- re. Im Übrigen könne gestützt auf Art. 12 EMRK durch die Nicht-Abtrennung des Scheidungspunktes höchstens ein befristetes Eheverbot für die Beru- fungsgegnerin abgeleitet werden, was jedoch nicht per se unzulässig sei (KG- act. 1, Rz. 5 und 10). aa) Inwiefern die Vorinstanz das Argument einer neuen Partnerschaft und der Möglichkeit einer Heirat als einziges, wesentliches bzw. überwiegendes Interesse berücksichtigte, ist nicht ersichtlich. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Vorinstanz lediglich kurz auf das Recht auf Wiederver- heiratung einging und sogleich ausführte, die Absicht einer neuen Heirat sei gemäss Bundesgericht keine zwingende Voraussetzung für ein Teilurteil im Scheidungspunkt und nur als ein Argument in der Interessenabwägung zu berücksichtigen (angef. Urteil, E. 3.2, S. 11). Zudem erläuterte die Vorinstanz
– weit ausführlicher – weitere Interessen der Berufungsgegnerin (vgl. E. 4 vor- stehend), welche sie als schützenswert erachtete (vgl. angef. Urteil, E. 3.2, S. 8-11). Folglich berücksichtige die Vorinstanz zwar die Wiederverheira- tungsabsicht, allerdings keineswegs als wesentliches oder einziges Element. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführte, stellt die Absicht auf Heirat eine innere Tatsache dar, welche kaum direkt beweisbar ist (vgl. angef. Urteil, E. 3.2, S. 11). Gemäss Bundesgericht ist Art. 12 EMRK in die Interessenabwägung mitein- zubeziehen und kann in Kombination mit weiteren Interessen eine Abtrennung des Scheidungspunktes rechtfertigen (vgl. BGer, Urteil 5A_426/2018 vom
15. November 2018, E. 3.3.1 ff.). Insofern berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht die wenn auch vage Absicht einer Wiederverheiratung. bb) Es trifft zwar zu, dass das Scheidungsverfahren (erst, aber immerhin) seit drei Jahren hängig ist (Vi-act. 1, wonach die Berufungsgegnerin die Scheidungsklage am 22. März 2017 einreichte). Gemäss Bundesgericht ist
Kantonsgericht Schwyz 6 jedoch nicht nur die bisherige Dauer des Scheidungsverfahrens, sondern ebenso die voraussichtliche weitere Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 298, E. 7.2.3). In Anlehnung an diese Rechtsprechung erwog die Vorinstanz die in den drei Jahren bislang erfolgten Verfahrensschritte und stellte eine Prognose der voraussichtlichen Verfahrensdauer auf (angef. Urteil, E. 3.2, S. 8 f.). Sie zeigte auf, dass das Prozessthema vorläufig auf die Aus- kunfts- und Herausgabebegehren der Berufungsgegnerin beschränkt wurde (vgl. Vi-act. 35), diesbezüglich mittlerweile ein doppelter Schriftenwechsel stattfand (vgl. Vi-act. 146) und sie eine Hauptverhandlung angesetzt hat (vgl. Vi-act. 156). Erst danach werde überhaupt erst eine Klageantwort zur eigentlichen Scheidung erfolgen können (vgl. angef. Urteil, E. 3.2, S. 9). Ins- gesamt zog die Vorinstanz deshalb zutreffend den Schluss, aufgrund der Komplexität, insbesondere bezüglich der vermögensrechtlichen Ansprüche, und der bisherigen Verfahrensdauer sei mit einem überdurchschnittlich langen Scheidungsverfahrens zu rechnen (vgl. angef. Urteil, E. 3.2, S. 9). Der Beru- fungsführer behauptete denn auch selber nicht, die vorinstanzlichen Erwä- gungen zur voraussichtlichen Verfahrensdauer seien falsch bzw. es sei ein rascher Abschluss des Scheidungsverfahrens zu erwarten.
b) Der Berufungsführer bringt weiter vor, seine Einwilligung in die Schei- dung ergebe ebenfalls keinen genügenden Grund für eine Abtrennung des Scheidungspunktes, weil ansonsten jedermann eine solche Abtrennung vor- nehmen könnte und dies Art. 278 ZPO widerspreche. Die Berufungsgegnerin hätte auch eine Abtrennung der aufwendigen güterrechtlichen Auseinander- setzung verlangen können (KG-act. 1, Rz. 6). aa) Es ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz allein die Einwilligung in die Scheidung als genügenden Grund für ein Teilurteil im Scheidungspunkt erach- tete, geschweige denn dies überhaupt im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte. Vielmehr nahm sie in Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Abwägung der Interessen vor, weil der Berufungsführer
Kantonsgericht Schwyz 7 zwar grundsätzlich in eine Scheidung einwilligte, sich aber einem Teilurteil im Scheidungspunkt widersetzte. Sodann ist nicht ersichtlich, welchen Zusam- menhang der vom Berufungsführer angerufene Art. 278 ZPO („Persönliches Erscheinen“) mit der gerügten Interessensabwägung aufweisen soll. bb) Es trifft zwar zu, dass die Berufungsgegnerin auch eine Abtrennung der güterrechtlichen Auseinandersetzung (vgl. Art. 283 Abs. 1 ZPO) hätte verlan- gen können. Der Berufungsführer legt aber nicht dar, weshalb dies relevant sein soll, zumal die Berufungsgegnerin stattdessen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 2) einen Antrag auf Abtrennung des Scheidungspunktes stellte. Der Berufungsführer anerkennt vielmehr selbst, dass das Güterrecht aufwendig ist, was für ein voraussichtlich langes Scheidungsverfahren spricht (vgl. E. 4.a.bb vorstehend).
c) Weiter führt der Berufungsführer aus, das Gericht nenne kein einziges Dokument, aus dem sich aufgrund des laufenden Strafverfahrens ein Interes- se an der Abtrennung ergebe. Es sei von falschen Beschuldigungen auszuge- hen, die kein ausreichendes Interesse darlegen würden. Entscheidend sei, ob er vom Strafgericht freigesprochen werde oder nicht (KG-act. 1, Rz. 7 f.). Entgegen der Ansicht des Berufungsführers nahm die Vorinstanz Bezug auf die Verfügung vom 7. Juni 2019, in welcher die Staatsanwaltschaft den Ab- schluss der Untersuchung und die Anklageerhebungsabsicht in diversen Sachverhalten mitteilte (vgl. angef. Urteil, E. 3.2, S. 10; Beilage zu Vi- act. 115). Sodann verwies der Einzelrichter auf einen Polizeibericht und er- wähnte, wenn auch ohne direkte Angabe des Dokuments, diverse erfolgte Beschlagnahmen, welche dem Berufungsführer bekannt sein dürften (an- gef. Urteil, E. 3.2, S. 9 f.). Aus diesen Aktenstücken ergibt sich, dass ein Straf- verfahren gegen den Berufungsführer hängig ist, in welchem schwere Vorwür- fe untersucht werden und die Berufungsgegnerin als potenzielle Geschädigte und Privatklägerin auftritt. Im Weiteren geht daraus die beabsichtigte
Kantonsgericht Schwyz 8 bzw. inzwischen erfolgte Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft hervor (vgl. KG-act. 7, Rz. 16; Beilage zu Vi-act. 115; Vi-act. 144), was gegen völlig haltlose Behauptungen und Beschuldigungen seitens der Berufungsgegnerin spricht. Im Übrigen nimmt die Vorinstanz nicht an, die Vorwürfe seien wahr. Vielmehr legt sie zutreffend dar, dass es der Berufungsgegnerin unabhängig vom Ausgang des Verfahrens aufgrund der Schwere der Vorwürfe, ihrer Rolle als Geschädigte und Privatklägerin sowie der damit einhergehenden emotio- nalen Belastung nicht mehr zumutbar sei, weiterhin mit dem Berufungsführer verheiratet zu sein.
d) Schliesslich moniert der Berufungsführer, eine Interessensabwägung führe dazu, dass der Berufungsgegnerin zugemutet werden könne, einstwei- len noch mit ihm verheiratet zu sein (KG-act. 1, Rz. 9). Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.a-c), erachtete die Vorinstanz zu Recht mehrere schützenswerte Interessen der Berufungsgegnerin an einem Teilur- teil im Scheidungspunkt. Demgegenüber machte der Berufungsführer im erst- instanzlichen Verfahren geltend, er strebe eine Gesamtlösung an, welche nur zusammen mit dem Scheidungspunkt erreicht werden könne. Sodann sei das Scheidungsverfahren noch nicht lange hängig und eine Versöhnung nicht ausgeschlossen (vgl. Vi-act. 53 und 59). Die Vorinstanz erwog dagegen zu- treffend, eine Gesamtlösung sei auch bei einem Teilurteil im Scheidungspunkt nicht ausgeschlossen (angef. Urteil, E. 3.2, S. 8). Im Weiteren habe die Beru- fungsgegnerin klar zum Ausdruck gebracht, dass sie auf keinen Fall eine Wie- dervereinigung in Betracht ziehe (angef. Urteil, E. 3.2, S. 10). Sodann sei nicht mit einem raschen Scheidungsverfahren zu rechnen (angef. Urteil, E. 3.2, S. 9; vgl. E. 4.a vorstehend). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Berufungs- führer nicht auseinander. Er vermag mithin seinerseits keine schutzwürdigen Interessen darzulegen, welche den aufgezeigten Interessen der Berufungs- gegnerin entgegenstehen würden. Die Interessenabwägung fällt folglich zu
Kantonsgericht Schwyz 9 Gunsten der Berufungsgegnerin aus, weshalb der Einzelrichter am Bezirksge- richt March den Scheidungspunkt zurecht abtrennte.
5. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem unterliegenden Berufungsführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gericht spricht die Parteientschädigung gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO nach den Vorschriften des Gebührentarifs für Rechtsanwälte zu (Art. 96 ZPO; § 1 Abs. 2 GebTRA sowie § 81 Abs. 2 JG). Reicht eine Partei keine spezifi- zierte Kostennote ein, wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (vgl. § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a GebTRA). Innerhalb des Tarifrah- mens bestimmt sich die Höhe des Honorars nach der Wichtigkeit der Streitsa- che, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 GebTRA). Im Berufungsverfahren beträgt das Honorar 20 bis 60 % des in § 9 Abs. 1 GebTRA für Ehesachen festgelegten Tarifrahmens von Fr. 1‘000.00 bis Fr. 10‘000.00, d.h. Fr. 200.00 bis Fr. 6‘000.00 (§ 11 GebTRA). Unter Berücksichtigung der Wichtigkeit des zivilrechtlichen Statusentscheides für die Parteien, des Zeitaufwands für die Berufungsantwort und des Umstandes, dass die Berufungsgegnerin auf den Erkenntnissen des erstinstanzlichen Verfahrens aufbauen konnte, ist eine Par- teientschädigung von pauschal Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST; vgl. § 2 Abs. 2 GebTRA) angemessen;-
Kantonsgericht Schwyz 10 erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 2‘500.00 werden dem Beru- fungsführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen.
3. Der Berufungsführer hat die Berufungsgegnerin für das Berufungsver- fahren mit Fr. 2‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
4. Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG Beschwerde in Zi- vilsachen nach Art. 72 ff. BGG beim Bundesgericht in Lausanne einge- reicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwältin D.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledi- gung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der 1. Zivilkammer Der Kantonsgerichtspräsident Die a.o. Gerichtsschreiberin Versand 26. August 2020 kau